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Artikel 2 der EU Charta und das Kleingedruckte (Amtsblatt C 303)

Im Art. 2 (1) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die nach Art. 52 Abs. 3 der Charta ein Teil des Vertrags von Lissabon sind, ist das Recht auf Leben garantiert:

Artikel 2: Recht auf Leben (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.

Wie in jedem zeitgemäßen Vertragswerk steht Wesentliches im „Kleingedruckten“, hier in den Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Im Amtsblatt der Europäischen Union C303/17 ist dieses Grundrecht aufgehoben bei „Aufruhr oder Aufstand“.

„Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen[6]

Amtsblatt der EU C303/17

Dies in Kombination mit §28-32 des Infektionsschutzgesetzes ergibt eine toxische mésalliance:

 2Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. 
[…]
4Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

§28 des Infektionsschutzgesetzes

Die Frage ist nun, wie und wo verläuft die hauchzarte Linie zwischen Aufstand, Aufruhr und „sonstigen Ansammlungen“. Und bitte schön: es ist an keiner Stelle von bewaffneten Aktionen die Rede.

Zitat Wikipedia: Ein Aufruhr ist eine Aktion einer größeren Menschenmenge gegen eine bestehende Ordnung in Form von Auflehnung und Zusammenrottungen, insbesondere gegen die Staatsgewalt.[1] Er kann sich in Empörung sowie gewaltsamen Protesten insbesondere gegen politische Missstände äußern.

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1 mai 1891 – l’échauffourée de Clichy
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Quelle Bildmaterial: Das Komitee des Wohlfahrtsausschusses
Bibliothèque nationale de France / commons.wikimedia.org